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Hans M. Stephan Immobilien in Wuppertal Aktuell und informativ

Gesetzesentwurf – Bestellerprinzip bei Kaufimmobilien

24. November 2024

Phantom-Debatte! – Bundesjustizministerin Katarina Barley konstruiert Zwangslage von Kaufinteressenten

(Berlin, 5. März 2019)

„Die Bundesjustizministerin greift ohne Not in ein bewährtes System ein und konstruiert eine Zwangslage von Wohnungskäufern, die nicht existiert. Wir fordern die SPD-Ministerin auf, den Gesetzentwurf zur Einführung eines sogenannten Bestellerprinzips bei Kaufimmobilien zurückzunehmen.“ Das sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, heute in Berlin. Der IVD sieht sich durch die vehemente Kritik an dem Gesetzentwurf aus den Reihen der Immobilienwirtschaft und sogar des Koalitionspartners bestätigt.

Junge Familien werden beim Immobilienkauf alleine gelassen

Nach den Plänen von Barley soll der Immobilienmakler zur einseitigen Interessenvertretung – in der Regel die Verkäuferseite – verpflichtet werden. Damit könnte der Käufer keine Beratungsleistung mehr vom Makler verlangen, weil dieser nur die Interessen des Verkäufers wahrnehmen würde. Der Käufer stünde dem Verkäufer und Makler schutzlos gegenüber. „Die SPD will den Makler auf der Käuferseite komplett ausschließen. Gerade die privaten Immobilienkäufer – vor allem die jungen Familien – sollen bei ihren Investitionen in einen Lebenstraum alleine gelassen werden? Das ist kein Verbraucherschutz – das ist ein großer Fehler“, so Schick. Diese wegfallende Beratung des Maklers auf der Käuferseite ist einer der wichtigsten Punkte, warum der IVD das SPD-Vorhaben ablehnt.

Der Referentenentwurf stützt sich auf Zahlen, die niemand belegen kann

Laut IVD geht der Gesetzentwurf der Justizministerin insgesamt an der Realität vorbei, zudem sei dessen Zahlenwerk nicht belastbar und schlüssig. Beispielsweise gehe der Gesetzentwurf von einem Umsatzrückgang bei den Immobilienmaklern von 600 Mio. Euro aus. Woher diese Prognose komme, bleibe völlig unklar. Ebenso sei die Annahme, dass die Käuferseite um 3 Mrd. Euro entlastet und die Verkäuferseite dagegen um 3,3 Mrd. Euro belastet würden, nirgendwo untermauert. Diese Rechnung würde aber auch bedeuten, dass die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips insgesamt 300 Mio. Euro Mehrkosten verursache, die ja auch von Verbrauchern getragen werden müssten.

Aus Sicht des IVD geht die Bundesjustizministerin fälschlicherweise von einer Zwangslage der Kaufinteressenten aus, „die sich wie ein roter Faden durch den Gesetzentwurf zieht“, so Schick.

Der IVD-Präsident weiter: „Der Gesetzentwurf zeichnet ein Bild, das den Käufer als desperate Person dargestellt, dem es ohne den Schutz des Staates nicht möglich ist, Wohneigentum zu einem angemessen Gesamtaufwand zu erwerben, weil der Immobilienmakler den Kauf unerschwinglich macht. Hierzu wird eine Zwangslage konstruiert, die dem Käufer keine andere Wahl lässt, als mit dem Immobilienmakler einen Maklervertrag abzuschließen, um Wohneigentum zu erwerben.“ Schick kritisiert, dass eine empirische Auseinandersetzung, wie diese Zwangslage ausgeprägt sei, nicht einmal im Ansatz erfolgt. Er verweist zudem darauf, dass auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages eine derartige Zwangslage nicht erwiesen sei.

Rund 40 Prozent der Immobilienverkäufe werden über einen Immobilienmakler abgewickelt

Die Bundesjustizministerin geht aus Sicht des IVD von falschen Tatsachen aus. So sollen laut Referentenentwurf Immobilienmakler an 60 Prozent der Wohnimmobilienerwerbe beteiligt sein. Nach dem Hamburger Wohnungsmarkbericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte 2018 werden aber 45 Prozent der Verkäufe von Einfamilienhäusern und 46 Prozent der von Eigentumswohnungen über einen Immobilienmakler abgewickelt. „Nach unseren Schätzungen liegt der bundesweite Anteil bei rund 40 Prozent, was auf einen niedrigeren Anteil in ländlichen Regionen zurückgeht. Zudem ist in vielen Fällen der Makler nur auf Verkäuferseite tätig, weil die Immobilie beispielsweise in einer nachfragearmen Region liegt oder weil der Verkäufer eine einseitige Interessenvertretung wünscht, um den besten Preis zu erzielen. Im Ergebnis kann der Kaufinteressent somit auf ein großes Angebot provisionsfreier Immobilien zurückgreifen“, sagt Schick.

Die Annahme einer Zwangslage treffe auch deshalb nicht zu, weil niemand gezwungen sei, eine Wohnung zu kaufen, um ein Dach über dem Kopf zu haben. Der Erwerb der eigenen vier Wände geschehe aus freien Stücken. „Das ist auch eine zu befürwortende Entscheidung, da trotz gestiegener Kaufpreise Wohneigentum nach wie vor erschwinglich ist. Von einer ‚Zwangslage‘ kann somit also keine Rede sein, jedenfalls keine, die ausreichend begründet ist, um einen derart weitreichenden Eingriff in die Grundrechte der Makler und Käufer zu rechtfertigen“, so Schick.

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Bestellerprinzip bei Kaufimmobilien

 

Quelle: Immobilienverband IVD | Presse, Fachthemen, Politik

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